Impressum
Christine Benzinger
Hair- & Make-up-Artist, Stylist
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E-Mail: | info@christinebe-artist.com |
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Quelle: e-recht24.de
1. Gegenstand
Gegenstand des Auftrags ist die Erbringung von Leistungen, in Form einer Tätigkeit als Make up Artist/ Hairstylist im Rahmen von
Foto-, Filmproduktionen und Events, durch Kerstin Zimmermann / Kerstin J. Hajdu Hair & Make up Artist (nachfolgend Künstler genannt) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Der Auftraggeber
(nachfolgend Kunde genannt) erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Künstler an.
2. Abweichende Bedingungen
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie schriftlich durch den Künstler anerkannt
werden.
3. Auftragsannahme/ Auftragsbestätigung
Die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten bereits durch setzen einer Option und Auftragserteilung als anerkannt
und für den Fall der Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Die Auftragserteilung des Kunden wird grundsätzlich durch den Künstler telefonisch oder schriftlich bestätigt. Dies kann in Form
eines Briefes, einer Email, per Fax oder SMS erfolgen. Im Falle einer Buchung, bei welcher der Kunde nur zwischengeschaltet ist, muss spätestens bei der Buchung bzw. Auftragsbestätigung der Kunde
den endgültigen Vertragspartner dem Künstler nennen und ggf. seine Vollmacht, für den Vertragspartner einen Vertrag abschließen zu dürfen, schriftlich nachweisen.
4. Kommunikationsweg
Sämtliche Anfragen und Angebote sind an den Künstler, oder seine evtl. ihn zu dem Zeitpunkt vertretende Agentur, zu richten.
Insbesondere haben Buchungen und Honorarverhandlungen sowie Auftragsbestätigungen und sonstige organisatorische Absprachen ausschließlich mit dem Künstler, oder seine evtl. ihn zu dem Zeitpunkt
vertretende Agentur, zu erfolgen.
5. Festbuchung
Eine Festbuchung stellt für den Künstler und den Kunden eine verbindliche Auftragserteilung zu festgelegtem Termin dar. Im Falle
einer Festbuchung steht dem Künstler das vereinbarte Honorar auch dann zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang
durchgeführt wird oder werden kann (Ausfallhonorar). Siehe Ziffer 10.
6. Optionen
Optionen sind Reservierungen für die o.g. Leistungen zu einem verbindlich festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn
eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfragen bei dem Kunden, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer Festbuchung führt. Gibt es für
den gleichen Tag mehrere Optionsanfragen von verschiedenen Kunden, erhält derjenige den Zuschlag, aus welcher Option sich als Erstes eine Festbuchung ergibt.
7. Wetterbuchung
Eine „Wetterbuchung“ muss vom Kunden im Voraus dem Künstler mitgeteilt und zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden
sein. In der Auftragsbestätigung wird dies ebenfalls ausdrücklich mit „Wetterbuchung“ bezeichnet. D.h. im Falle, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, muss der Kunde
bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins, bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür an den Künstler ein Honorar zahlen zu müssen.
Das schlechte Wetter, das die Durchführung des Auftrags unmöglich macht, muss vom Kunden durch Vorlage entsprechender Auskünfte
von Wetterdiensten schriftlich nachgewiesen werden.
8. Arbeitszeiten/ Overtime
Der Künstler kann für „halbe Tage“ oder „ganze Tage“ gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher grundsätzlich Halbtages-
oder Tageshonorare vereinbart.
Halber Tag: bis 4 Stunden
Ganzer Tag: bis 9 Stunden (inkl. einer Stunde Pause)
Darüber hinaus wird jede angefangene Überstunde, „Overtime“, vorbehaltlich berechnet. Der Stundensatz beträgt 15% des
vereinbarten Tagessatzes bzw. 30% des vereinbarten Halbtagessatzes.
Fallen über die Overtime hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des Auftrags verschoben bzw. aus
Gründen wiederholt, die nicht vom Künstler zu vertreten sind, steht dem Künstler für die weitergehende Leistung ein zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten
Honorar steht, zu. Gründe hierfür können sein:
Nachträglich abweichende Wünsche des Kunden vom Briefing; schlechtes Wetter; nicht rechzeitige Bereitstellung von Produkten durch
den Kunden; Nichterscheinen der Modelle; Reisegepäckverlust etc.
Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand.
9. Honorare/ Fremd- und Nebenkosten
Honorare werden nach Leistungs- und Erfahrungsstand des Künstlers erhoben.
Das Honorar des Künstlers deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten
Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaiger entstandener Fremd- und Nebenkosten beim
Künstler ist jegliche Nutzung zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte, an den unter Mitwirkung
des Künstlers entstandenen Arbeiten/ Ergebnisse der vertraglich erbrachten Leistung des Künstlers unzulässig. Die Rechte der Nutzung werden erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten
Entgelts eingeräumt.
Bei einer Festbuchung hat der Kunde anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Material- und Stylingkosten, Requisiten,
Leihgebühren) in voller Höhe zu tragen und im Voraus als Akonto-Zahlung in voller Höhe an den Künstler zu zahlen. Evtl. Reise-/ Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind vom
Kunden zu tragen. Sonstige Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes und des Wirkungsbereiches des Künstlers hat der Kunde nach den aktuellen steuerlichen Vorschriften oder lt. Beleg zu
übernehmen. Ansonsten ist der Künstler nicht verpflichtet seine Leistung in dem vereinbarten, vollen Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Künstler
berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Leistung sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Pauschalhonorare bedürfen im Voraus der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Für Test-, Layoutaufnahmen und Freie Arbeiten gelten besondere Bestimmungen. Siehe Ziffer 20.
10. Ausfallhonorar/ Vertragsrücktritt
Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich.
Annulliert der Auftraggeber den Auftrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wird ein bereits begonnener Auftrag
nicht fertig gestellt, ohne dass der Künstler dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar vollständig sowie die bis
dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Künstler mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.
Sollte der Künstler seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können,
wird der Künstler sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet in diesem Fall der Künstler
nicht.
11. Reisezeit
Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag und/oder eine Rückreise am folgenden Tag erforderlich oder dauert eine Reise zum und
vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so können grundsätzlich Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet werden.
Grundlage hierfür ist das Halbtages- und Tageshonorar.
12. Buyout
Der Künstler vereinbart mit dem Kunden für einen bestimmten Zeitraum und für einen bestimmten Zweck die Veröffentlichung bzw.
Nutzung der produzierten Bilder oder Filme des Künstlers für z.B. Marketing-/Werbezwecke. Sollte der Kunde die Bilder oder Filme über den Zeitraum und das vereinbarte Mass hinaus verwenden
wollen, muss er hierzu neue Rechte erwerben bzw. einkaufen. In diesem Fall würde ein Buyout zwischen Künstler und Kunde nachverhandelt werden. Diese Nutzungseinschränkungen werden im Angebot oder
in der Auftragsbestätigung festgehalten. Grundlage für den prozentualen Aufschlag gibt die Velma-Liste. Des Weiteren gibt es auch das Exclusive-Buyout. Exklusivverkäufe werden mit einer
Exclusive-Buyout-Lizenz geregelt. Diese Lizenz bietet dem Kunden ein Maximum an Rechten und Privilegien. Exklusivbuyouts werden unabhängig von der Velma-Liste gesondert
verhandelt.
13. Rechnung
Auf die durch den Künstler gestellten Honorare und sonstigen Fremd- und Nebenkosten ist die jeweils aktuelle gesetzliche
Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort fällig. Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.
14. Arbeitsproben/ Portfolios
Der Künstler ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte und behält sich diese Rechte
an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. vor. Diese Arbeitsproben des Künstlers
dürfen ohne vorherige Genehmigung durch den Künstler nicht vervielfältigt und an Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Die Arbeitsproben sind zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den
Arbeitsproben steht dem Kunden nicht zu.
Der Kunde haftet für die Beschädigung und den Verlust der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsproben.
15. Künstlerische Gestaltung/ Mängelrügen/ Haftung des Künstlers
Der Kunde bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während der Film- oder Fotoaufnahmen anwesend zu sein und seine
Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Künstlers zu geben. Sofern weder der Kunde selbst noch ein Bevollmächtigter bei den Film- oder Fotoaufnahmen anwesend ist, kann die künstlerische
Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Kunden abgelehnt werden. In solch einem Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.
Mängelrügen durch den Kunden müssen unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel
erfolgen, andernfalls gilt die jeweils durch den Künstler erbrachte Leistung im Hinblick auf offensichtliche Mängel als vertragsmäßig erbracht.
Der Künstler haftet bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässige dem Dritten zugefügten Personen-, Körper- und
Sachschäden oder für vorsätzliches Handeln.
16. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Künstler verjähren, außer bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln,
innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung. Unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der Vermietung oder Leihe von
Requisiten durch den Künstler verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des Kunden bereits innerhalb von sechs Monaten.
17. Requisiten (Urheberrecht/ Haftung/ Versicherung)
Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Künstlers, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von
Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen.
Diese Aufgabe hat der Kunde zu übernehmen. Der Künstler kann keine Garantie dahingehend übernehmen, dass die Requisiten, wie sie
sich aus einem so genannten „Requisitencasting“, d.h. der in Auftrag gegebenen Erstellung einer Auswahl von Requisiten ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. -zeitraum auch tatsächlich
verfügbar sind.
Der Kunde hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Künstler oder
an die vom Künstler benannte Person/ Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Kunde den dadurch möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen. Gehen die Requisiten unter, werden
beschädigt oder können die Requisiten aus sonstigen Gründen nicht zurückgegeben werden, ohne dass der Künstler dies grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, wird der Kunde die
Wiederbeschaffungskosten ersetzen. Der Kunde erwirbt, soweit nichts anderes vereinbart ist, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.
Der Künstler haftet nicht für während des Transportes und der Durchführung des Auftrags entstandenen Schäden an Requisiten, die
ihm von Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Schäden nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Künstlers oder etwaige eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht auf den Kunden über, sobald die zu liefernde Requisiten an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind. Dies gilt
auch dann, wenn der Transport vom Künstler selbst durchgeführt wird. Geht das Werk unter, ohne dass der Künstler dies zu vertreten hat, bleibt sein Honoraranspruch davon
unberührt.
28. Versicherungen
Requisiten sind vom Kunden gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern.
Der Kunde hat eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden sowie eine evtl. Personenausfall- und/ oder
Veranstaltungsausfallversicherung abzuschließen.
19. Test/ Layout und Freie Arbeit
Test-, Layoutaufnahmen und Freie Arbeiten müssen vom Kunden im Voraus dem Künstler mitgeteilt und zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart worden sein.
Leistungen des Künstlers im Rahmen eines Testshooting, -dreh, Layoutaufnahmen oder Freien Arbeiten dürfen ausschließlich nur zu
Test- und Layoutzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Künstlers dürfen die bei Test-, Layoutaufnahmen und Freien Arbeiten entstandenen Ergebnisse weder ganz, noch teilweise
Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Künstlers gesondert zu
vergüten.
Für Testaufnahmen und Freie Arbeiten fällt kein oder nur ein sehr geringes Honorar an. Werden jedoch diese Arbeiten/ Ergebnisse
später zu anderen Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken, Veröffentlichungen oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet, steht dem Künstler ein angemessenes Honorar für seine Mitwirkung
zu.
Sofern der Künstler an einem Layoutshooting mitwirkt und er für seine Mitwirkung nur ein übliches verringertes
Layoutshootinghonorar erhalten hat, die während des Shootings hergestellten Fotografien etc. allerdings nachträglich über den Layoutzweck hinausgehend verwertet werden (z.B. für den Fall, dass
das Layoutfoto im Rahmen
einer Werbekampagne genutzt wird), steht dem Künstler ebenfalls ein angemessenes Honorar für seine Mitwirkung
zu.
Die Angemessenheit des Honorars für die Weiterverwertung von Tests, Layoutaufnahmen und Freien Arbeite orientiert sich an dem für
die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Kunden.
20. Verletzerhonorar
Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung der Arbeiten/ Ergebnisse, auch im Falle von
Test-, Layoutaufnahmen und Freien Arbeiten ohne vorherige Zahlung eines angemessenen Honorars, wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein „Verletzerhonorar“ in Höhe des fünffachen
Tageshonorars fällig.
21. Eigenwerbung des Künstlers/ Nennungsverpflichtung
Der Kunde ist verpflichtet dem Künstler für seine erbrachte Leistung an dem Auftrag Fotografien und/ oder Filmmaterial
grundsätzlich in bearbeiteter Form zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert dem Künstler zu zusenden.
Der Künstler ist berechtigt die Fotografien und Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren
Herstellung er seine Leistung erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe
vorzuzeigen.
Der Künstler hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testaufnahmen, Freien Arbeiten und Editorials)
als Künstler mit Vor- und Zuname genannt zu werden. Der Kunde stellt diese Umsetzung dieser Regelung in seinen Verträgen mit Dritter sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist
ein Aufschlag auf das vereinbarte Honorar des Künstlers zu zahlen.
22. Nichterbringen der Künstlertätigkeit/ Krankheitsfall
Sollte der Künstler seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können,
wird der Künstler sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für evtl. entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet der Künstler nicht.
23. Nebenabreden/ abweichende Vereinbarungen
Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages
oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was
dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des
Künstlers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts,
Wienerübereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.
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